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Zinsen des Finanzamtes gem. § 233a AO sind verfassungsgemäß

Die Verzinsung von Steuernachforderungen zu dem gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat = 6 % pro Jahr verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot.

Der BFH beruft sich im Wesentlichen auf den Beschluss des BVerfG aus 2009 - BVerfG vom 03.09.2009, 1 BvR 2539/97, BFH/NV 2009, S.2115 -. Die Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zwar jeweils spätestens zum Jahresende entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden.

Die Verzinsung nach § 233a AO ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob den Steuerpflichtigen oder das Finanzamt ein Verschulden an der verzögerten Festsetzung trifft. Die Verschuldensunabhängigkeit ist bereits im gesetzlichen Tatbestand des § 233a AO angelegt. Ein Verschulden des Finanzamtes an der verzögerten Festsetzung kann nicht als sachlichen Billigkeitsgrund herangezogen werden.

(Stand: 06.03.2018)