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§ 33 EStG - Rückwirkende Neuberechnung der zumutbaren Belastung beantragen - OFD NRW - Kurzinfo ESt 13/2017

Bescheide, die hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Eigenbelastung vorläufig ergangen sind, können nach § 165 Abs. 2 AO geändert werden. Dies hat die OFD NRW bestätigt.

Erstmals im BMF-Schreiben vom 29.08.2013 wurde Nummer 8 mit folgendem Text aufgenommen:

„Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.“

Prüfen Sie bitte, ob in den Steuerbescheiden dieser Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. Wenn

  • Ja: Sie können abwarten, ob das Finanzamt diese Bescheide von Amts wegen ändert. Dies würde für das Mitglied bedeuten, dass die Erstattungszinsen gem. § 233a AO höher werden.
  • Sie können jedoch auch aktiv werden und einen Korrekturantrag stellen und sich auf das Urteil des BFH vom 19.01.2017, VI R 75/14 beziehen.
  • Nein: Für Steuerbescheide, die keinen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der agB enthalten, ist eine Änderung nur dann möglich, wenn gegen diese Bescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt wurde.

(Stand: 06.03.2018)