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Nach der Fertigstellung eines Neubaus – Welche Handwerkerleistungen sind begünstigt?

Die Richter des FG Berlin-Brandenburg fällten am 07.11.2017, 6 K 6199/16, ein restriktives Urteil:

Weder

  • die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau noch
  • die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder
  • das Legen des Rollrasens

im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus stellen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigte Handwerkerleistungen dar.

Hiergegen ist nun eine Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig: Az. VI R 53/17

(Stand: 08.02.2018)